Der Gesetzgeber hat
die Sonderregelungen für Mitgliederversammlungen aus dem „Gesetz zur
Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und
Strafverfahrensrecht“ („Covid-19-Gesetz“) bis zum 31. August 2022
verlängert. Ursprünglich galten die gesetzlichen Ausnahmeregelungen nur bis
Ende 2021.
Da die Corona-Pandemie das Vereinsleben und speziell die Durchführung von
Mitgliederversammlungen in Präsenz nach wie vor erschwert, wurde im
„Aufbauhilfegesetz 2021“ (BGBl. I 2021, S. 4147 ff.) nun beschlossen, den
Anwendungsbereich des „Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-,
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur
Bekämpfung der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie“ zu verlängern.
Von der Verlängerung profitieren diejenigen Vereine, die bislang etwa noch
keine Regelungen zu virtuellen Mitgliederversammlungen oder schriftlichen
Beschlussfassungen in ihren Satzungen verankert haben. Kurz zusammengefasst
bedeutet dies auch ohne Satzungsgrundlage bis zum 31. August 2022:
- Vorstandsmitglieder bleiben im Amt, auch wenn ihre satzungsmäßige
Amtszeit abgelaufen ist.
- Vereine können virtuelle oder hybride Mitgliederversammlungen
durchführen.
- Der Vorstand muss keine Mitgliederversammlung einberufen, solange dies
aufgrund der Pandemie-Lage nicht erlaubt oder nicht zumutbar ist.
- Schriftliche Abstimmungsverfahren sind möglich, wenn sich mindestens die
Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder an der Abstimmung beteiligt.
Details zu den gesetzlichen
Erleichterungen für Mitgliederversammlungen finden Sie auf der
LSBH-Homepage unter dem Servicebereich "CORONA-aktuelle Infos" in
den rechtlichen Fragen.
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