Den Sportkreis
erreicht häufiger dieselbe Frage von Vereinen: Welche Tests sind für nicht
geimpfte/genesene Trainer/innen und Übungsleitende angesichts der
Pandemielage zur Zeit vorgeschrieben?
Antwort des Landessportbund Hessen:
Für Beschäftigte von Vereinen und Co. gilt – unabhängig, ob angestellt
oder ehrenamtlich tätig – eine Testpflicht
nach § 3a. Sie müssen also, soweit nicht geimpft oder genesen, zweimal wöchtentlich einen negativen Antigen-Schnelltest
vorweisen. Die Nachweispflicht per PCR-Test, wie sie für aktive
Sportler/innen in gedeckten Sportstätten und bei Sportveranstaltungen gilt,
findet bei ihnen also keine Anwendung.
Die Schnelltests müssen vom Arbeitgeber zweimal pro Kalenderwoche
kostenfrei angebotenen werden.
Ort und Zeit der Testung sind laut Auslegungshinweisen dabei
freigestellt. Die Testangebote sollten möglichst vor Aufnahme der
eigentlichen Tätigkeit ermöglicht und wahrgenommen werden. Werden
Selbsttests zur Verfügung gestellt, bietet es sich an, dass diese von den
Beschäftigten jeweils schon in der Wohnung vor dem Weg zur Arbeit
durchgeführt werden, zumal eine Testung unter Aufsicht des Arbeitgebers
nicht vorgegeben ist. Die Testung der Beschäftigten kann als Selbsttest
oder durch Dritte z. B. durch geeignete
Dienstleister oder anerkannte Testzentren/Teststellen erfolgen.
Die Beschäftigten sind verpflichtet, die Testergebnisse zu
dokumentieren (Datum, Uhrzeit, Ergebnis) und zwei Wochen aufzubewahren. Auf
Verlangen des Gesundheitsamtes sind die Testergebnisse vorzulegen. Mit dem
Einverständnis der Beschäftigten kann der Arbeitgeber die Dokumentation
übernehmen.
Nachzulesen nochmal auf der
Corona-Seite des LSBH hier.
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