Auch Personen, die ausschließlich steuerfreie Einkünfte beziehen,
erhalten die EPP (300 Euro) Dies betrifft laut LSBH z.B. nebenberuflich
tätige Übungsleiter, die Zahlungen im Rahmen des Übungsleiterfreibetrags
erhalten (§ 3 Nr. 26 EstG). Darunter fallen auch sonstige nebenberufliche
Vereinsmitarbeiter oder Vorstandsmitglieder, die die Ehrenamtspauschale
erhalten (§ 3 Nr. 26 a EstG; Achtung! Bei Vorstandsmitgliedern bedarf dies
bekanntlich der satzungsgemäßen Absicherung.) Ehrenamtler müssen eine
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 abgeben, um die EPP zu bekommen.
Das müssen sie selbst dann tun, wenn sie keine anderen steuerpflichtigen
Einkünfte haben.
Wer keine Auszahlung der EPP über seine Gehaltsabrechnung erhält oder wer
als Selbständiger die Herabsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlung zum
10.09.2022 nicht beanspruchen kann, erhält, so der LSBH, die EPP ohne
besonderen Antrag nach Abgabe der ESt-Erklärung 2022 als steuermindernde
Festsetzung im Einkommensteuer-Bescheid.
Die EPP ist zwar nicht sozialversicherungspflichtig, jedoch steuerpflichtig
in voller Höhe. Bei der EPP handelt es sich um „sonstige Einkünfte“.
Selbständige müssen für die EPP aber keine Umsatz- oder Gewerbesteuer
abführen. Immerhin sei die EPP kein sozialversicherungspflichtiges Entgelt:
Es fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an. Damit würde auch bei
Minijobbern die 450-Euro-Grenze (oder 520 Euro ab Oktober 2022) nicht
tangiert.
Vereins-Arbeitgeber müssen laut LSBH bereits für den Monat September 2022
eine Reihe von neuen Pflichten beachten. Wer im September in einem ersten
Arbeitsverhältnis beim Verein steht und dessen Einkommen nach den
Steuerklassen I-V abgerechnet wird oder einem geringfügigen
Beschäftigungsverhältnis (Minijob) nachgeht, erhält die EPP zur sonstigen Vergütung
hinzu. Allerdings müssen Minijobber schriftlich bestätigen, dass das am
01.09.2022 bestehende Dienstverhältnis das erste und damit das
Haupt-Dienstverhältnis beim Verein ist.
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